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   BSG, 18.02.1970 - 10 RV 762/68   

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https://dejure.org/1970,4923
BSG, 18.02.1970 - 10 RV 762/68 (https://dejure.org/1970,4923)
BSG, Entscheidung vom 18.02.1970 - 10 RV 762/68 (https://dejure.org/1970,4923)
BSG, Entscheidung vom 18. Februar 1970 - 10 RV 762/68 (https://dejure.org/1970,4923)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Zur wesentlichen Veränderung der Verhältnisse iSd BVG § 62 Abs. 1 durch Änderung der AnrechnungsV

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wesentliche Verhältnisänderung - Neuberechnung der Versorgungsleistung - Neufeststellungsgrundlage - Einkommenserhöhung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 27.04.1966 - 3 RK 73/63

    Berechnung des Grundlohnes - Bemessungsgrundlagen

    Auszug aus BSG, 18.02.1970 - 10 RV 762/68
    50 NOGONaCh % 62 Abs" 4 Satz 2 BVG idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (2° FGG) vom 240 Februar 4964 (BGBl I 85) war eine Änderung der Verhältnisse nicht wesentlich, wenn sich das Nettoeinkommen um weniger als 40,- MI monatlich erhöhte oder das Durchschnittseinkommen im Sinne des S 50 Abs, 4 BVG um weniger als 40,- DM minderte° Diese Regelung sollte nicht nur die Versorgungsverwsltung entlasten, sondern vor allem auch im Interesse der Versorgungsberechtigten verhindern, daß jede geringfügige Änderung des Birkommens, wie sie insbesondere mit der Anpassung von Renten aus der Sozialversicherung an die steigenden Lebenshaltungskosten verbunden ist, sofort zu einer Neufeststellung und Minderung einkommensunabhängiger Versorgungsleistungen führt, Eine solche geringfügige, vom Gesetz ausnahmslos als nicht wesentlich bezeichnete Änderung der Einkommensverhältnisse konnte daher nicht die Grundlage für eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne des 5 62 Abs() 4 Satz 4 BVG seine Dementsprechend wurde von der Rechtsprechung des BSG (vgl° insbesondere BSG 25, 4; ferner Urteile des BSG vom 250 August 4966 -8 RV 248/66- und vom 450 September 4966 -8 RV 745/65-) eine Neufeststellung bei einer Änderung des Einkommens um wenigerzâ- s 40,- DM auch dann für unzulässig angesehen, wenn eine Neufeststellung aus einem anderen Anlaß erforderlich war() Das hiernach uneingeschränkte Verbot einer Neufeststellung bei Änderungen des Einkommens um jeweils weniger als 40,- Mi mußte bei den aus underem Anlaß"vorgenommenen Heufeststellungen dazu führen, daß sich das tatsächlich vorhandene enrechenbare Einkommen immer mehr von dem angerechneten Einkommen unterschied" weil bei den aus anderem Anlaß.
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